Einschätzung der Integritätsentschädigung anhand der Suva-Tabelle 5.2 korrekt gewesen sei. Das bei Behandlungsabschluss beschriebene Bewegungsausmass des Kniegelenkes mit leichtem Streckdefizit von 5–10° und Flexion von 100° bedinge im Quervergleich mit der Suva-Tabelle 2.1 keine Integritätsentschädigung. Sollte im weiteren Verlauf eine medizinisch objektivierbare Verschlechterung auftreten, werde eine erneute Einschätzung der Integritätsentschädigung nötig sein. Dr. med. C._____ habe selbst korrekterweise festgehalten, dass diese Spätfolgen aktuell nicht absehbar seien.