Dieser Einschätzung sei zu folgen. Von der Versicherungsmedizin sei eine potenzielle Arthrose-Entwicklung bejaht und trotz fehlender Arthrose bei Behandlungsabschluss sei bereits eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden. Genau dieser Umstand sei also berücksichtigt worden. Deshalb sei daran festzuhalten, dass die damalige -7-