Bezüglich der von Dr. med. C._____ postulierten stattgehabten Verletzung der Verankerung der Kreuzbänder und des dadurch erhöhten Arthrose-Risikos des gesamten Gelenkes sei anzumerken, dass beim Behandlungsabschluss am 1. Dezember 2022 kein Untersuchungsbefund ausgewiesen worden sei, der eine Insuffizienz der Kreuzbänder beschreiben würde. Ebenso werde dies vom Behandler in der Echtzeitdokumentation nicht postuliert.