_ vom 8. Juni 2024 werde von einem neuen medizinischen Sachverhalt ausgegangen, da wegen Beschwerden eine Wiederaufnahme der Behandlung am 15. April 2024 erfolgt sei. Sowohl die von Dr. med. C._____ nun erwähnte Hypästhesie im Narbenbereich als auch die Nachtschmerzen seien zum Zeitpunkt der Schätzung des Integritätsschadens vom Behandler nicht dokumentiert gewesen. Schmerzen und eine Sensibilitätsminderung um die Operationsnarben würden in den entsprechenden Tabellen zur Schätzung des Integritätsschadens nicht abgebildet. Diese Argumente würden also keinen Einfluss auf die Einschätzung der Integritätsentschädigung haben (S. 3 f.).