Der Entscheid der Beschwerdegegnerin zur Einstufung der Integritätsentschädigung bei Arthrose von lediglich 5 % sei angesichts des Ausmasses und der Schwere der Verletzung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Unfalls sei das laterale Tibiaplateau im Bereich der Gelenkfläche stark beschädigt worden. Hinzu komme, dass die Trümmerzone im Bereich der Eminentia intercondylaris eine Beteiligung der Kreuzbänder respektive der Verankerung der Kreuzbänder sehr wahrscheinlich werden lasse. Somit könnten instabilitätsbedingte Folgeschäden im weiteren Verlauf neben der Primärschädigung der Gelenksknorpelfläche hinzukommen.