4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital D._____, vom 8. Juni 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3) im Wesentlichen vor, dass die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 24. November 2023 nicht nachvollziehbar sei. Diese sei im November 2023 erfolgt, als die Beschwerden noch nicht abgeklungen gewesen seien und die Behandlung -5-