3. 3.1. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 57) im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. November 2023. Darin wurde als Diagnose eine "Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker I" festgehalten. Dr. med. B._____ führte zudem aus, gemäss Suva-Tabelle 5.2 gebühre dem Beschwerdeführer unter -4-