2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte zusammen mit ihren Akten eine kreisärztliche Stellungnahme vom 11. Juli 2024 ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57) zugesprochene Integritätsentschädigung hat.