2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 betreffend Integritätsentschädigung aufzuheben, es sei die Höhe des Integritätsschadens neu zu beurteilen und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 Prozent zu gewähren, wobei die zukünftige Vergrösserung des Integritätsschadens explizit offengelassen werden solle.