Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des mittel- bis langfristigen Verlaufs bei femorotibialer unikompartimenteller wahrscheinlicher Arthroseentwicklung mit Verfügung vom 29. November 2023 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu.