Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.322 / lf / bs Art. 8 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Peter Fuchs, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid 13. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als er am 8. August 2022 beim Velofahren aufgrund eines anderen Fahrradfahrers stürzte und sich dabei eine Tibiaplateaufraktur links zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammen- hang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versi- cherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Ein- holen einer kreisärztlichen Beurteilung sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen unter Be- rücksichtigung des mittel- bis langfristigen Verlaufs bei femorotibialer uni- kompartimenteller wahrscheinlicher Arthroseentwicklung mit Verfügung vom 29. November 2023 eine Integritätsentschädigung bei einer Integri- tätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 11. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 betreffend Integri- tätsentschädigung aufzuheben, es sei die Höhe des Integritätsscha- dens neu zu beurteilen und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 Prozent zu gewäh- ren, wobei die zukünftige Vergrösserung des Integritätsschadens expli- zit offengelassen werden solle. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen und die Beschwerdegegnerin soll beauftragt werden, die Sa- che neu zu beurteilen. 3. Subeventualiter sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung einzuholen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Gleichzeitig reichte er eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 8. Juni 2024 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde und reichte zusammen mit ihren Akten eine kreisärztliche Stellungnahme vom 11. Juli 2024 ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine hö- here als die ihm mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 57) zugesprochene Integritätsentschädigung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy- chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227 mit Hin- weis auf BGE 124 V 29 und 124 V 209). Die Schädigung ist erheblich, so- bald sie die Schwelle von 5 % erreicht (GUSTAVO SCARTAZZINI, Neuere Fra- gen zur Integritätsentschädigung, SZS 2007 S. 292; Ziff. 1 Abs. 3 des An- hangs 3 zur UVV; vgl. auch BGE 116 V 156 E. 3b S. 157). 2.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 57) im Wesent- lichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. November 2023. Darin wurde als Diagnose eine "Tibiaplateaufrak- tur links Typ Schatzker I" festgehalten. Dr. med. B._____ führte zudem aus, gemäss Suva-Tabelle 5.2 gebühre dem Beschwerdeführer unter -4- Berücksichtigung des mittel- bis langfristigen Verlaufs bei femorotibialer unikompartimenteller wahrscheinlicher Arthroseentwicklung eine Integri- tätsentschädigung von 5 % (VB 49 S. 1). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Bericht seines behan- delnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital D._____, vom 8. Juni 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3) im Wesentlichen vor, dass die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 24. November 2023 nicht nachvollziehbar sei. Diese sei im November 2023 erfolgt, als die Be- schwerden noch nicht abgeklungen gewesen seien und die Behandlung -5- noch angedauert habe. Auch heute sei die Einschätzung noch schwierig, da im Herbst 2024 eine weitere Operation anstehe. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ erscheine in einem zu frühen Stadium erstellt worden zu sein. Ebenso fehle in der Begründung die Auseinandersetzung mit den in- stabilitätsbedingten Folgeschädigungen und der Beteiligung der Kreuzbän- der. Weiter scheine eine grosse Gefahr für eine Arthrose zu bestehen. Die Einordnung bei 5 % scheine zu gering zu sein, wenn man bedenke, dass der obere Rahmen bei 30 % ende. Die Einwände von Dr. med. C._____ seien geeignet, Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu wecken (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 4.2. 4.2.1. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2024 aus, bei der Konsultation anderthalb Jahre postoperativ vom 15. April 2024 hätten Restbeschwerden über der latera- len Platte sowie eine rezidivierende Schwellneigung des Kniegelenks, wel- che belastungsabhängig sei, bestanden. Nachtschmerzen seien verneint worden. Zudem persistiere eine Hypästhesie im Wundbereich. Gelegent- lich würden weiterhin einschiessende Schmerzen im Kniegelenk bestehen. Die partielle Metallentfernung werde geplant (BB 3 S. 1). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin zur Einstufung der Integritätsent- schädigung bei Arthrose von lediglich 5 % sei angesichts des Ausmasses und der Schwere der Verletzung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Un- falls sei das laterale Tibiaplateau im Bereich der Gelenkfläche stark be- schädigt worden. Hinzu komme, dass die Trümmerzone im Bereich der Eminentia intercondylaris eine Beteiligung der Kreuzbänder respektive der Verankerung der Kreuzbänder sehr wahrscheinlich werden lasse. Somit könnten instabilitätsbedingte Folgeschäden im weiteren Verlauf neben der Primärschädigung der Gelenksknorpelfläche hinzukommen. Die Spätfol- gen dieser komplexen Kniegelenksschädigung würden sich aktuell noch nicht absehen lassen. Dennoch erscheine in Zusammenschau des komple- xen Frakturmusters mit sehr wahrscheinlicher Beteiligung der Kreuzbänder eine Einschätzung des Integritätsschadens an der untersten Grenze von nur 5 % als viel zu wenig. Gemäss Angaben der Literatur sei es evident, dass das Risiko einer späteren Knietotalprothesen-Implantation aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose um mehr als das Dreieinhalb- bis Fünffache erhöht sei im Vergleich zur gesunden Bevölkerung. Insbeson- dere gelte dies bei derart komplexen Tibiakopffrakturen. Somit empfehle er dringend eine neue Beurteilung des zu erwartenden Integritätsschadens unter Berücksichtigung des tatsächlichen komplexen Verletzungsausmas- ses des Kniegelenks (BB 3 S. 2). -6- 4.2.2. In der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme vom 11. Juli 2024 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024) führte der Kreis- arzt Dr. med. B._____ aus, die Beurteilung des Integritätsschadens sei nach entsprechender Vorlage der Administration am 23. November 2023 nach ärztlichem Behandlungsabschluss am 1. Dezember 2022 erfolgt. In der Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2024 werde von ei- nem neuen medizinischen Sachverhalt ausgegangen, da wegen Be- schwerden eine Wiederaufnahme der Behandlung am 15. April 2024 erfolgt sei. Sowohl die von Dr. med. C._____ nun erwähnte Hypästhesie im Nar- benbereich als auch die Nachtschmerzen seien zum Zeitpunkt der Schät- zung des Integritätsschadens vom Behandler nicht dokumentiert gewesen. Schmerzen und eine Sensibilitätsminderung um die Operationsnarben wür- den in den entsprechenden Tabellen zur Schätzung des Integritätsscha- dens nicht abgebildet. Diese Argumente würden also keinen Einfluss auf die Einschätzung der Integritätsentschädigung haben (S. 3 f.). Der Aussage von Dr. med. C._____ bezüglich des erhöhten Arthrose-Risi- kos des lateralen, also direkt geschädigten Kompartimentes, sei zu folgen. Entsprechend sei dies in der Schätzung der Integritätsentschädigung be- rücksichtigt worden. In den zur Verfügung stehenden Röntgenbildern vom 1. Dezember 2022 (VB 46) habe sich eine verheilte Fraktur gezeigt und keine posttraumatische Arthrose. Bezüglich der von Dr. med. C._____ pos- tulierten stattgehabten Verletzung der Verankerung der Kreuzbänder und des dadurch erhöhten Arthrose-Risikos des gesamten Gelenkes sei anzu- merken, dass beim Behandlungsabschluss am 1. Dezember 2022 kein Un- tersuchungsbefund ausgewiesen worden sei, der eine Insuffizienz der Kreuzbänder beschreiben würde. Ebenso werde dies vom Behandler in der Echtzeitdokumentation nicht postuliert. Bei konventionell-radiologisch ob- jektivierbar ausgewiesener verheilter Fraktur, also auch bei verheilter knö- cherner Verankerung der Kreuzbänder und der Menisken, könne diese the- oretisch mögliche, erwähnte Problematik im hier vorliegenden Fall keine Rolle spielen (S. 4). Zu der von Dr. med. C._____ zitierten Literatur sei an- zumerken, dass beide erwähnten Studien belegen würden, dass das Risiko für eine endoprothetische Versorgung nach einer erlittenen Tibiaplateauf- raktur wegen der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose deutlich erhöht sei. Dem werde gefolgt und dies sei nie in Frage gestellt worden. Jedoch habe bei Behandlungsabschluss im Dezember 2022 keine Arthrose vorgelegen und es sei ein regelrechter Verlauf attestiert worden. Weiter halte Dr. med. C._____ im aktuellen Schreiben fest, dass die Spätfolgen dieser komplexen Kniegelenksschädigung sich aktuell noch nicht absehen lassen würden. Dieser Einschätzung sei zu folgen. Von der Versicherungs- medizin sei eine potenzielle Arthrose-Entwicklung bejaht und trotz fehlen- der Arthrose bei Behandlungsabschluss sei bereits eine Integritätsentschä- digung zugesprochen worden. Genau dieser Umstand sei also berücksich- tigt worden. Deshalb sei daran festzuhalten, dass die damalige -7- Einschätzung der Integritätsentschädigung anhand der Suva-Tabelle 5.2 korrekt gewesen sei. Das bei Behandlungsabschluss beschriebene Bewe- gungsausmass des Kniegelenkes mit leichtem Streckdefizit von 5–10° und Flexion von 100° bedinge im Quervergleich mit der Suva-Tabelle 2.1 keine Integritätsentschädigung. Sollte im weiteren Verlauf eine medizinisch ob- jektivierbare Verschlechterung auftreten, werde eine erneute Einschätzung der Integritätsentschädigung nötig sein. Dr. med. C._____ habe selbst kor- rekterweise festgehalten, dass diese Spätfolgen aktuell nicht absehbar seien. Folglich liege kein objektivierbarer, in den Suva-Tabellen abgebilde- ter Befund vor, der zum Zeitpunkt der Schätzung des Integritätsschadens eine höhere Integritätsentschädigung hätte begründen können (S. 5). 4.3. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 24. November 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) und 11. Juli 2024 (E. 4.2.2. hiervor) sind in sich schlüs- sig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persön- lichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam unter Berücksichtigung der medi- zinischen Akten, der bildgebenden Befunde und der vom Beschwerdefüh- rer aktenkundig beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen und in Auseinandersetzung mit den Ausführun- gen des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse. Nach Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden. Eine vorausseh- bare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prog- nostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integri- tätsschadens genügt zudem nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis). Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2024 zusammenge- fasst lediglich aus, dass eine Integritätsentschädigung bei Arthrose von le- diglich 5 % angesichts des Ausmasses und der Schwere der Verletzung nicht nachvollziehbar sei und im weiteren Verlauf neben der Primarschädi- gung der Gelenksknorpelfläche noch instabilitätsbedingte Folgeschäden hinzukommen könnten. Er wies jedoch selbst darauf hin, dass sich die Spätfolgen der komplexen Kniegelenksschädigung aktuell noch nicht ab- sehen lassen würden (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Dr. med. B._____ setzte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2024 umfassend mit dem Schreiben von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2024 auseinander und kam zum -8- nachvollziehbar begründeten Schluss, dass kein objektivierbarer, in den Suva-Tabellen abgebildeter Befund vorliege, der zum Zeitpunkt der Schät- zung des Integritätsschadens eine höhere Integritätsentschädigung hätte begründen können. Zudem wies er darauf hin, dass trotz fehlender Arth- rose bei Behandlungsabschluss eine potenzielle Arthrose-Entwicklung be- jaht und damit das erhöhte Arthrose-Risiko des lateralen Kompartimentes berücksichtigt worden sei (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Eine darüberhinausge- hende, überwiegend wahrscheinliche, voraussehbare Verschlimmerung, deren schädigende Auswirkung auf die körperliche Integrität auch ge- schätzt werden könnte, wurde von Dr. med. C._____ demgegenüber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Einschätzung von Dr. med. B._____ im November 2023 erscheine in einem zu frühen Stadium erstellt worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 5), ist darauf hinzu- weisen, dass Dr. med. C._____ am 9. Dezember 2022 festhielt, seit etwa vier Wochen sei der Beschwerdeführer unter Vollbelastung mobil und Schmerzen würden verneint. Als weiteres Prozedere führte er aus, Fortfüh- ren der Physiotherapie mit Verbesserung der Beweglichkeit, Kraft und Ko- ordination. Bei weiterhin unkompliziertem Verlauf seien seinerseits keine weiteren Nachkontrollen geplant. Die Fraktur sei konsolidiert. Eine Me- tallentfernung sollte frühestens in anderthalb Jahren in Erwägung gezogen werden. Sollten zwischenzeitlich Probleme auftreten, sei eine Wiedervor- stellung jederzeit möglich (VB 37 S. 2). Da bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 15. Januar 2023 (VB 33; 56 S. 2) kein Rentenanspruch bestand und gestützt auf diesen Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2022 von der Beendigung der ärztlichen Be- handlung auszugehen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin den Fall abschloss und die Integritätsentschädigung mit Verfü- gung vom 29. November 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 festsetzte (vgl. E. 2.1. hiervor). Es finden sich denn auch weder dem widersprechende Angaben in den Akten noch wurde substantiiert geltend gemacht beziehungsweise aufgezeigt, dass oder inwiefern die ärztliche Be- handlung im Dezember 2022 nicht beendet worden sei. Die gemäss den Ausführungen von Dr. med. C._____ frühestens im Juni 2024 in Erwägung zu ziehende Osteosynthesemetallentfernung stand dem Fallabschluss ebenfalls nicht entgegen. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass Dr. med. B._____ im November 2023 keine zuverlässige Prognose hin- sichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen hätte stellen können, so dass mit der Beurteilung der Integritätseinbusse hätte zugewartet werden müssen (vgl. BGE 113 V 48 E. 3b S. 52 f.). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die unfallbedingte Integritätseinbusse bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Mai 2024 (VB 57) noch ver- grössert hätte. -9- 4.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beur- teilungen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann (vgl. Beschwerde S. 5), da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ eine In- tegritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu- gesprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 57) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker