Im Vergleichszeitpunkt lag eine mittelgradige depressive Störung mit Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren vor (VB 62/4; vgl. auch VB 58/18 und VB 21.1/5) bzw. die Behandler diagnostizierten teilweise gar eine schwere depressive Störung und attestierten der Beschwerdeführerin gestützt darauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (VB 22/2 f.; 32). Auch der nunmehr behandelnde Psychiater ging in seinem Bericht vom 13. August 2023 von einer mittelgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung sowie (zusätzlich) von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung aus (VB 92/2).