nicht weiter ausgeführt und erschliesst sich nicht. Die anderslautenden Beurteilungen des Psychiaters sind in den Akten hinreichend dokumentiert. Ein derart ungewöhnliches Engagement des behandelnden Psychiaters würde eher die Frage aufwerfen, inwiefern vorliegend nicht ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2; 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2).