Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Der blosse Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin diversen Operationen unterzogen hat, ohne im Hinblick auf Schmerzen nachhaltig davon profitiert zu haben, führt nicht automatisch zur Annahme einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht. Diverse der eingereichten Berichte geben blosse Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wieder oder handeln gar explizit von einer Schmerztherapie (vgl. VB 100/13 ff.), wobei dadurch wiederum auch auf die depressive Komponente Einfluss genommen werden sollte (VB 100/16).