4.1.2. Eine neue Diagnose vermag für sich allein keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Ebenso lassen bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich alleine nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu; es besteht keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn radiologisch erhobene Veränderungen ersichtlich sind, schlagen sich diese nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen;