4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, es lägen neben den im Vergleichszeitpunkt bekannten Beschwerden an der Wirbelsäule mittlerweile auch solche im Bereich der Knie und der Schulter vor, welche eigentlich bereits im Rahmen der vorhergegangenen Nichteintretensentscheide hätten berücksichtigt werden müssen. Indes lägen nunmehr weitere Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Knies vor (Beschwerde Rz. 4, 7 f.). -7-