Zusammenfassend sei versicherungsmedizinisch festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ab September 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, die medizinisch nicht ausreichend begründbar gewesen sei. Es fänden sich keine organischen Korrelate für die Schmerzen und in mehreren Berichten sei der Verdacht auf eine Schmerzaggravation bzw. sogar Simulation geäussert worden. In der angestammten Tätigkeit im Detailhandel sei per Ende 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.