2.5. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. Die massgeblichen Vergleichszeitpunkte bilden vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2019, mit welcher diese einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte (VB 64), und die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 (VB 112).