1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Soweit diese beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Vornahme spezifischer Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts zu verpflichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten, da die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf Nichteintreten auf die Neuanmeldung lautet, diese Massnahmen mithin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 3.2).