1.2. Auf zwei zwischenzeitlich eingereichte Neuanmeldungen der Beschwerdeführerin trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2. Februar 2021 und 13. Juli 2022 jeweils nicht ein. 1.3. Am 15. Juni 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug an. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals medizinische Unterlagen eingereicht und die Beschwerdegegnerin mehrfach Rücksprache mit dem RAD genommen hatte, trat sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2024 nicht auf die Neuanmeldung ein. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: