Sämtlichen Rechtsschriften sind denn auch keine Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 7. Februar 2022 zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zutreffend davon ausgegangen, dass sie das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (VB 92) zu Recht abgewiesen habe und die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 14. März 2024 (VB 94, mit Ergänzung vom 9. April 2024 in VB 104) daher abzuweisen sei (VB 107). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).