3.3. Weder in der Einsprache vom 14. März 2024 (VB 94) noch in der Ergänzung vom 9. April 2024 (VB 104) wurden vom damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine prozessuale Revision oder eine Widererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2022 beantragt. Gleiches gilt für die Beschwerde vom 15. Mai 2024, mit welcher Leistungen für die nämlichen (fortbestehenden) Schulterbeschwerden, für welche die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers am 7. Februar 2022 verneint hatte, beantragt wurden. Sämtlichen Rechtsschriften sind denn auch keine Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 7. Februar 2022 zu entnehmen.