2. 2.1. In der Verfügung vom 7. Februar 2022 negierte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die ihr als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden, da diese nicht Folge eines versicherten Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung seien (VB 51). Gegen diese Verfügung erhob der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Einsprache (VB 54), welche er mit E-Mail vom 8. Juli 2022 zurückzog (VB 68).