1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ihr am 22. Mai 2023 vom Beschwerdeführer als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 107) zu Recht verneint hat.