Die dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zurück. Unter anderem im Telefonat vom 22. Mai 2023 ersuchte er die Beschwerdegegnerin darum, den Fall erneut zu prüfen, da er weiterhin Schulterbeschwerden habe. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Verfügung vom 7. Februar 2022 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. März 2024 (mit Ergänzung vom 9. April 2024) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 ab.