1.2. Der Beschwerdeführer war weiterhin bei der C._____ AG angestellt, als er der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020 einen Rückfall zum besagten Ereignis meldete, da er erneut Beschwerden an der rechten Schulter habe. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht und verneinte, nach Rücksprache mit dem versicherungsinternen Arzt, mit Verfügung vom 7. Februar 2022 ihre Leistungspflicht für die gemeldete Schultersymptomatik aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zum fraglichen Ereignis. Die dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zurück.