1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Mai 1990 bis 31. August 1998 bei der B._____ AG angestellt. Seit dem 7. Dezember 1999 ist er bei der C._____ AG tätig und deswegen – wie schon aufgrund des vorgenannten Arbeitsverhältnisses – bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit "Unfallmeldung UVG" vom 19. Oktober 2000 meldete er dieser Schulterbeschwerden aufgrund einer Verletzung beim Schwimmen unbekannten Datums. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Behandlungskosten). Im September 2001 schloss sie den Fall ab.