Eine solche sei auch prognostisch nicht mehr vorstellbar, zumindest zum aktuellen Zeitpunkt. Auch für Massnahmen einer Wiedereingliederung bestünden keine ausreichende Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (VB 103 S. 3). 5.3. Keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung liegt vor, soweit psychosoziale Faktoren selbstständig und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind. Solche Umstände können sich jedoch mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie -9-