Aufenthaltes stark spürbar geworden (VB 71 S. 10). Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes könne von keiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei aktuell nicht zu empfehlen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, bereits leichte bürokratische Tätigkeiten zeitgerecht zu erledigen, sei die Möglichkeit des Einbezugs eines Beistands diskutiert worden. Zudem sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines betreuten Wohnens besprochen worden, was aus medizinischer Sicht sinnvoll und indiziert sei. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer offen gezeigt und es sei ein Termin bei der ambulanten Sozialberatung aufgegleist worden.