Es werde zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch würden gewisse Zweifel am tatsächlich vorhandenen Leidensdruck des Beschwerdeführers bestehen, da bei einer schweren psychischen Erkrankung in der Regel der Wunsch nach intensiverer Behandlung (teilstationäre oder stationäre Behandlung, Intensivierung der ambulanten Behandlung, Umstellung der Psychopharmakotherapie) bestehen würde, was vorliegend nicht erkannt werden könne (VB 102 S. 3).