überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten, wofür per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei im Alltag selbständig und aktiv, könne dabei auch einen PKW führen, so dass hier kein Anhalt für eine generelle namhafte Einschränkung bestehe. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Kassen, Pforten, Rezeptionen, in Wachund Telefondiensten, als Lagerist oder im Detailhandel oder auch in industriellen Fertigungsbereichen unter Beachtung der genannten Ausschlusskriterien (VB 17 S. 1 f., 12 ff.).