3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung des Vorliegens einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 2. hiervor) zum einen durch die Verfügung vom 26. Juli 2016 (VB 39) und zum anderen durch die Verfügung vom 13. Mai 2024 (VB 106) definiert werden. -4-