Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.318 / ms / bs Art. 13 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. März 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, eine chronische Lumbago mit rechtsseitiger Ischialgie, thrombosierte Hämorrhoiden und eine depressive Störung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufli- che Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen und Einholung eines bidisziplinären (neurologisch - psychiatrischen) Gutachtens bei der PMEDA Polydiszipli- näre Medizinische Abklärungen (PMEDA) vom 12. Dezember 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.545 vom 31. Januar 2017 ab. 1.2. Auf die unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Zu- standes und chronische Rückenschmerzen erfolgte erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 10. Dezember 2020 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. September 2021 nicht ein. 1.3. Am 27. Oktober 2022 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen, Kopf-, Hals- und Wirbelsäulenschmerzen, Schlafstörungen und Panik wiederum zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren sowie weiteren Rücksprachen mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere ei- ner psychiatrischen Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 106) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung des Vorliegens einer anspruchserhebli- chen Änderung (vgl. E. 2. hiervor) zum einen durch die Verfügung vom 26. Juli 2016 (VB 39) und zum anderen durch die Verfügung vom 13. Mai 2024 (VB 106) definiert werden. -4- 3.2. Der Verfügung vom 26. Juli 2016 lag im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, PMEDA, Zürich, vom 12. Dezember 2014 zugrunde, welches die Ergebnisse einer neurologischen und einer psychiatrischen Begutachtung vereint. Es wur- den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 17 S. 11): " Leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom bei Status nach lumbaler spi- naler Operation im Dezember 2013, kein Anhalt für ein assoziiertes behin- derungsrelevantes radikuläres Defizit Hörminderung links bei Status nach Trommelfellverletzung" Das psychiatrische Teilgutachten enthält folgende Diagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 17 S. 22): " Leichtgradige depressive Episode, ICD-10 F32.0 Dysthymia, ICD-10 F34.1 Benzodiazepin-Fehlgebrauch". Im neurologischen Teilgutachten sowie in der gutachterlichen Konsensbe- urteilung hielten die PMEDA-Gutachter fest, dass auf neurologischem Fachgebiet lediglich eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit derge- stalt bestehe, dass Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Las- ten sowie häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule aufgrund des leichtgradigen postoperativen spinalen Defektsyndroms wahrscheinlich auf Dauer ungeeignet seien, weshalb die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit (wahrscheinlich dauerhaft) 0 % betrage. Gut in Betracht kä- men jedoch körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten, wofür per sofort eine Arbeits- fähigkeit von 100 % gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei im Alltag selb- ständig und aktiv, könne dabei auch einen PKW führen, so dass hier kein Anhalt für eine generelle namhafte Einschränkung bestehe. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Kassen, Pforten, Rezeptionen, in Wach- und Telefondiensten, als Lagerist oder im Detailhandel oder auch in indust- riellen Fertigungsbereichen unter Beachtung der genannten Ausschlusskri- terien (VB 17 S. 1 f., 12 ff.). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gingen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2016 und das Versi- cherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. Januar 2017 gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 12. Dezember 2014 (vgl. VB 17 S. 24) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin D._____, Fachärztin für Orthopädie (D), vom 14. September 2015 (VB 22) im Wesentlichen davon -5- aus, dass diese mit diversen psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklä- ren seien, die als invaliditätsfremde Faktoren keinen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden begründen könnten (VB 39 S. 2 f.; 45 S. 10 ff.). 3.3. In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2024 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beur- teilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 90; 102; 104). Mit Aktenbeurteilung vom 9. Oktober 2023 führte RAD-Arzt Dr. med. E._____ aus, nach wie vor stehe die hoch belastete psychosoziale und soziokulturelle Situation durch Migration, Scheidung der Eltern, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, konfliktbehaftete bzw. un- verarbeitete Trennung von der Ehefrau und den drei Kindern, das seitdem und bis vor kurzem stattgehabte Zusammenleben mit der Mutter inklusive des grossen Versorgungswunsches des Beschwerdeführers durch diese, den Umstand, seit 2013 ohne berufliche Tätigkeit zu sein, Leben von der Sozialhilfe, Schulden bei der Mutter, Konflikte mit derselben, die Bearbei- tung der Suchtproblematik (Benzodiazepin und fraglicher Alkoholkonsum in schädlicher Menge), die langjährige Tendenz zu Streitereien und Kon- flikten in verschiedenen Lebensbereichen "u. v. a. m." als invaliditätsfremd klar im Vordergrund des gesamten Geschehens. Weder der Gesundheits- zustand noch die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber dem Zeitpunkt vom 26. Juli 2016 verändert (VB 90 S. 3 f.). Mit Stellungnahme vom 14. März 2024 hielt RAD-Arzt Dr. med. E._____ fest, den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, würden sich keine psychopathologi- schen Befunde entnehmen lassen. Es werde zu keinem Zeitpunkt eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Auch würden gewisse Zweifel am tatsächlich vorhandenen Leidensdruck des Beschwerdeführers bestehen, da bei einer schweren psychischen Erkrankung in der Regel der Wunsch nach intensi- verer Behandlung (teilstationäre oder stationäre Behandlung, Intensivie- rung der ambulanten Behandlung, Umstellung der Psychopharmakothera- pie) bestehen würde, was vorliegend nicht erkannt werden könne (VB 102 S. 3). Am 9. April 2024 führte RAD-Arzt Dr. med. E._____ aus, gerade der Um- stand, dass bisher keine Therapie eine dauerhafte Verbesserung der de- pressiven Symptomatik gebracht habe, belege den an die Lebensum- stände gebundenen Charakter der Depression. Solange diese invaliditäts- fremden Umstände nicht ändern würden, werde keine Therapie – und dau- ere sie noch so lange – die Situation verbessern. Im Vergleich zum aktuel- len Bericht würden sich keine Veränderungen im Psychostatus erkennen lassen. Insbesondere lasse sich aufgrund des Psychostatus auch keine -6- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33), wahrnehmen. Dass nun keine Belastbarkeit oder Leistungs- fähigkeit für eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen solle, werde ausschliesslich mit dem defizitorientierten Verhalten des Be- schwerdeführers und der diagnoseorientierten Interpretation der Behand- lerin begründet (VB 104 S. 1). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 ylE. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -7- 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Vergleich zur Situation von 2016 zeige sich eine deutliche Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes. So sei von der Klinik G._____, den behandelnden Psychiatern und auch den weiteren involvierten Stellen aufgezeigt worden, dass eine schwere psychische Störung vorliege. Es sei neu ein ADHS di- agnostiziert worden und es sei auch während des Klinikaufenthalts zu Pa- nikattacken gekommen. Entgegen den Behauptungen des RAD sei die Ver- schlechterung des psychischen Zustandes nicht bloss auf invaliditäts- fremde Faktoren zurückzuführen, sondern er habe sich aufgrund seiner schweren Schädigung sozial zurückgezogen und erst das betreute Wohn- heim, welches von sämtlichen involvierten Fachpersonen als notwendig er- achtet worden sei, habe zumindest eine Tagesstruktur hervorbringen kön- nen. Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, das ADHS, die Panikstörung, die emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung sowie die chronische Schmerzstörung würden verhin- dern, dass er am ersten Arbeitsmarkt reüssieren könne. Er könne nicht ein- mal auf dem zweiten Arbeitsmarkt die vollständige Leistungsfähigkeit zei- gen (Beschwerde S. 7 f.). 5.2. 5.2.1. Im Austrittsbericht vom 23. August 2022 über den stationären Aufenthalt vom 16. Juni bis 11. August 2022 stellten die behandelnden Ärzte der Klinik G._____ folgende psychiatrischen Diagnosen (VB 71 S. 6): "1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.12 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren F45.41 (…) 3. Panikstörung F41.0 4. Emotional instabile Persönlichkeit F60.3 5. Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyn- drom F11.2 6. Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyn- drom F17.2 (…)". Im Allgemeinen habe sich seit den letzten stationären Aufenthalten ein deutlich schwererer und sich verschlechternder Verlauf der Krankheits- symptomatik gezeigt. Zudem habe sich gezeigt, dass der Beschwerdefüh- rer über ein schwerwiegenderes, tiefgreifenderes und belastenderes Stö- rungsbild verfüge, als die Diagnosen im ersten Moment vermuten lassen würden. Der Verlauf der Krankheitsgeschichte zeige in vielerlei Hinsicht, welche einschneidenden Konsequenzen das Störungsbild auf die Alltags- bewältigung, die soziale Beziehungsgestaltung und auf die Selbstfürsorge des Beschwerdeführers habe. Der starke Leidensdruck des Beschwerde- führers und des familiären Umfeldes seien im Verlauf des stationären -8- Aufenthaltes stark spürbar geworden (VB 71 S. 10). Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes könne von keiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer- den und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei aktuell nicht zu empfehlen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, bereits leichte bürokratische Tätigkeiten zeitgerecht zu erledigen, sei die Möglichkeit des Einbezugs ei- nes Beistands diskutiert worden. Zudem sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines betreuten Wohnens besprochen worden, was aus medi- zinischer Sicht sinnvoll und indiziert sei. Diesbezüglich habe sich der Be- schwerdeführer offen gezeigt und es sei ein Termin bei der ambulanten Sozialberatung aufgegleist worden. Ausserdem sei er zur weiteren Stabili- sierung und Etablierung einer adäquaten Tagesstruktur im Tageszentrum der Psychiatrischen Dienste H._____ angemeldet worden. Zudem werde die bereits etablierte Psychiatrie-Spitex fortgesetzt (VB 71 S. 9). 5.2.2. Im Arztbericht vom 22. März 2024 führte die behandelnde Psychiaterin med. pract. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 13. September 2023 im Rah- men dessen Aufenthaltes in der Integrationsstiftung J._____. Die Beurtei- lung der Klinik G._____ decke sich mit ihren Beobachtungen des Be- schwerdeführers. Es könne beobachtet werden, dass der Beschwerdefüh- rer ein schwerwiegendes tiefgreifendes Störungsbild zeige, welches sich auf dem Hintergrund der Lebensgeschichte und daraus entwickelten dys- funktionalen Schemata erkläre und welches sich auf die Lebenstauglichkeit deutlich auswirke (VB 103 S. 1). Insbesondere die emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung, die depressive Störung und die Panikstörung würden seit Jahren bestehen und seien auf dem Hintergrund einiger lebensge- schichtlicher Belastungen zu verstehen. Die aktuelle Therapie finde wö- chentlich in der Stiftung statt, was den Austausch mit den Betreuenden der Stiftung ermögliche. Deutlich sei, dass der Beschwerdeführer in seiner psy- chischen gesundheitlichen Situation in einem Ausmass eingeschränkt sei, welches eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gänzlich unmöglich ma- che (aufgrund von Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitseinbussen, Stimmungsinstabilitäten, mehrheitlich schwerem depressivem Zustands- bild, Panikattacken, emotionaler Instabilität, innerer Unruhe, Misstrauen, Reizbarkeit und der chronischen, teilweise heftigen Schmerzen). Eine sol- che sei auch prognostisch nicht mehr vorstellbar, zumindest zum aktuellen Zeitpunkt. Auch für Massnahmen einer Wiedereingliederung bestünden keine ausreichende Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (VB 103 S. 3). 5.3. Keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung liegt vor, soweit psy- chosoziale Faktoren selbstständig und insofern direkte Ursachen der Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit sind. Solche Umstände können sich jedoch mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie -9- einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Je deutlicher psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre- ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss sich eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert prä- sentieren. Das klinische Beschwerdebild darf folglich nicht einzig in Beein- trächtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren her- rühren, bestehen, sondern muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, sind solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unter- scheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1). Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin med. pract. I._____ le- gen nahe, dass sich die psychische Störung (mittlerweile) verselbständigt hat, denn die Psychiaterin führte aus, dass der Beschwerdeführer ein schwerwiegendes, tiefgreifendes Störungsbild zeige, welches sich vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte und daraus entwickelten dysfunktiona- len Schemata erkläre (VB 103 S. 1). Auch die behandelnden Ärzte der Kli- nik G._____ hielten fest, es sei davon auszugehen, dass durch das Weg- fallen von zuvor bestandenen wichtigen Strukturen ein Ausbruch der da- mals bereits bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur stattgefunden habe (VB 83 S. 7). Dass die von den behandelnden Ärzten festgestellten Beeinträchtigungen einzig von den belastenden psychosozi- alen Faktoren herrühren, wie dies Dr. med. E._____, welcher über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, annahm, geht aus den Berichten damit nicht zweifelsfrei hervor und wurde von RAD-Arzt Dr. med. E._____ auch nicht konkret aufgezeigt. Im Vergleich zum PMEDA-Gutachten vom 12. Dezember 2014 (vgl. VB 17 S. 22 f.) stellte med. pract. I._____ sodann (unter anderem) neu einen verminderten An- trieb, einen sozialen Rückzug, Konzentrationsstörungen sowie dissoziative Zustände fest (vgl. VB 103 S. 1 ff.), weshalb es entgegen der Feststellung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ (VB 104 S. 1) auch nicht zutrifft, dass sich keine Veränderungen im Psychostatus erkennen lassen würden. Weiter widersprechen die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. E._____, wonach kein Wunsch nach intensiverer Behandlung (teilstationäre oder stationäre Behandlung, Intensivierung der ambulanten Behandlung, Um- stellung der Psychopharmakotherapie) erkannt werden könne (vgl. VB 102 S. 3), den in den Akten dokumentierten Gegebenheiten: So befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik G._____ (VB 83 S. 2 ff., 24 ff.) und trat danach im September 2023 in die - 10 - Integrationsstiftung J._____ ein, wo inzwischen wöchentlich eine psychiat- risch-psychotherapeutische Therapie stattfindet (VB 103 S. 1 ff.). Dem- nach erfolgt(e) durchaus eine intensivere Behandlung der psychischen Be- schwerden. Folglich lässt sich aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ohne Weiteres feststellen, dass die aktuellen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (nach wie vor) vollständig in psychosozialen Be- lastungsfaktoren ihre Erklärung finden. Diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen angezeigt. 5.4. Zusammenfassend bestehen daher zumindest geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beur- teilungen von RAD-Arzt Dr. med. E._____. Die Sache ist demnach in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) – wie vom Be- schwerdeführer beantragt – zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefoch- tene Verfügung vom 13. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 28. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer