-9- mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV), fällt ein Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters sodann von vornherein ausser Betracht (BGE 148 V 419 E. 8 S. 424 ff.). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend jedenfalls kein Raum.