Und schliesslich wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 S. 2), als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.21 S. 26 f. mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nach dem Unfall bzw. der Berufskrankheit die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt und bei denen deswegen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im