5.4. Für den Beschwerdeführer kommen unter Berücksichtigung (ausschliesslich) der Berufskrankheit als Verweistätigkeiten jegliche Hilfsarbeitertätigkeiten bzw. Tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau, welche keinen Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlmitteln bedingen, in Betracht (vgl. diesbezüglich E. 2. und 4.3.). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2).