Das Invalideneinkommen setzte sie dementsprechend auf Fr. 67'197.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'653.00 resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 19.86 % (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 in VB 254). 5.2. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. November 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund des Umstands, dass ihm seine langjährig ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei sowie wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass er Ausländer sei, ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.