Die psychischen Beschwerden sind, sofern sie denn überhaupt (zumindest teilweise) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stehen, somit für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin nicht von Relevanz. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufskrankheit für die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr geeignet, in jeder anderen Tätigkeit ohne Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlmitteln dagegen uneingeschränkt arbeitsfähig ist.