So ist es nicht ungewöhnlich, dass eine versicherte Person beim Vorliegen einer Berufskrankheit (wie es auch aufgrund der Folgen anderer Krankheiten und von Unfällen nicht selten der Fall ist) ihren angestammten Beruf aufgeben muss. Trotzdem entstehen in solchen Fällen, gerade bei gänzlicher Beschwerdefreiheit hinsichtlich des als Berufskrankheit qualifizierten Leidens und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in fast sämtlichen anderen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss gewöhnlicherweise keine (behandlungsbedürftigen und/oder eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden) psychischen Beschwerden.