Arbeit nach seinen Angaben bis zur Klärung der Ursache der Hautbeschwerden zu einem ihn psychisch belastenden schlechten Arbeitsklima geführt haben (vgl. dazu auch das Psychiatrische Gutachten der Klinik E._____ vom 26. Juni 2019 in VB 78 S. 2 ff.). So ist es nicht ungewöhnlich, dass eine versicherte Person beim Vorliegen einer Berufskrankheit (wie es auch aufgrund der Folgen anderer Krankheiten und von Unfällen nicht selten der Fall ist) ihren angestammten Beruf aufgeben muss.