2023, S. 1579, zum Begriff anaphylaktischer Schock) – im konkreten Fall mit rhinokonjunktivistischen Beschwerden, Atemnot, einem darauffolgenden Kollaps und notfallmässiger Spitaleinlieferung – rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Berufskrankheit und danach bestehenden psychischen Beschwerden zu begründen (BGE 125 V 456 E. 5e S. 464). Am Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und der Berufskrankheit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und seine durch die rezidivierenden Handekzeme bedingten Absenzen bei der