beim Beschwerdeführer bestehen, hervorzurufen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass selbst anaphylaktische (und somit potentiell lebensgefährliche) Reaktionen (vgl. diesbezüglich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1579, zum Begriff anaphylaktischer Schock) – im konkreten Fall mit rhinokonjunktivistischen Beschwerden, Atemnot, einem darauffolgenden Kollaps und notfallmässiger Spitaleinlieferung – rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Berufskrankheit und danach bestehenden psychischen Beschwerden zu begründen (BGE 125 V 456 E. 5e S. 464).