4.2. Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer ab Mitte August 2017 juckende Bläschen zwischen den Fingerzwischenräumen (Besuchsrapport vom 30. November 2017 in VB 4), welche in der Folge diagnostisch als toxische Kontaktdermatitis qualifiziert wurden (vgl. Dokument "Vorcodierung der Berufskrankheiten und Akute Spezifische Schädigungen" vom 7. September 2017 in VB 15). Bei Meidung des Kontaktes mit Schleifwasser oder mindestens mit zusätzlichen Schutzmassnahmen und topischer Therapie, wie der Anwendung von Dermovatecrèmes, klangen die Handekzeme jeweils ab und der Beschwerdeführer war wieder beschwerdefrei.