Nachdem dann die Berufskrankheit festgestellt worden sei, sei klar geworden, dass er die bisherige Tätigkeit nicht länger würde ausüben können. Es könne "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei Wegfallen derjenigen beruflichen Tätigkeit, welche man sich selbst ausgesucht hat und in der man jahrelang Erfahrung gesammelt hat, psychische Beschwerde wie derjenigen der versicherten Person aufkommen können" (Beschwerde S. 2 f.).