4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen, wonach seine psychischen Beschwerden sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stünden, im Wesentlichen damit, dass die im Jahr 2017 erstmals aufgetretenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Berufskrankheit zu immer länger gewordenen Fehlzeiten bzw. Abwesenheiten beim Arbeitgeber geführt und diese das Arbeitsklima drastisch verschlechtert hätten (Mobbing). Nachdem dann die Berufskrankheit festgestellt worden sei, sei klar geworden, dass er die bisherige Tätigkeit nicht länger würde ausüben können.