Anders verhält es sich bei in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einer Berufskrankheit stehenden, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Die Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten ist danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist bzw. sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3).