3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel "Berufskrankheit" setzt neben einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Stoffen, mit denen die versicherte Person bei der beruflichen Tätigkeit in Kontakt kam, bzw. bestimmten Arbeiten, die sie verrichtete, und der Krankheit voraus, dass zwischen der Berufskrankheit und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). -5-