tischen Kühlschmiermitteln; vgl. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Anhang 1 UVV) nicht mehr geeignet und aus somatischer Sicht (spätestens) seit dem 1. Juni 2023 (nach dem Ende seines Anspruchs auf Übergangsentschädigung am 31. Mai 2023) in jeglicher Tätigkeit, die keinen Hautkontakt mit den fraglichen Stoffen bedingt, zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 13. Dezember 2017 in VB 16; VB 100 S. 1). Die Handekzeme heilten gemäss den aktenkundigen Arztberichten folgenlos ab, als der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zum Schleifwasser hatte (vgl. den Bericht des Spitals D.__