1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 254) für die Folgen der ihr am 21. November 2017 gemeldeten Berufskrankheit zu Recht ab dem 1. Juni 2023 (lediglich) eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % beruhende Invalidenrente zusprach. 2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Koordinatenschleifer aufgrund einer Berufskrankheit (Handekzeme bei direktem Hautkontakt zu beim Schleifen verwendeten Mineralölen und Mineralöladditiven bzw. synthe- -4-