Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, seine psychischen Beschwerden, deretwegen er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit, weswegen er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 f.). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren (Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024).